Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge
Stand: 03.08.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 – 12 U 304/21Zitiert von 12
- OLG Hamm, 17.03.2023 – 20 U 327/22Private Krankenversicherung: Formelle Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen wegen unzureichender Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- SG Berlin, 07.10.2021 – S 86 P 272/17Zitiert von 2
- LSG Bayern, 02.02.2023 – L 4 P 5/21Zitiert von 1
- BSG, 12.01.2023 – B 12 SF 1/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten im Zusammenhang mit ergänzender Pflegeversicherung (hier: Beitragserhöhung für eine Pflegezusatzversicherung) bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen - Eröffnung des Zivilrechtswegs
- LG Kleve, 21.06.2018 – 6 O 34/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.08.2025 – IV ZR 164/23Erwachsenen-Existenzschutzversicherung: ergänzende Auslegung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage von Versicherungsbedingungen hinsichtlich Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen bzw. PflegegradeZitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.05.2023 – 16 U 179/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2023 – 18 U 10/22Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 143 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/143#abs-1 (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/143#abs-2 (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran angepasst werden. § 155 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/143#abs-3 (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/143#abs-4 (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt.